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# Art 50 VO (EU) 2017/1939 — Speicherfristen für operative personenbezogene Daten

VO (EU) 2017/1939  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die EUStA überprüft regelmäßig die Notwendigkeit der Speicherung der verarbeiteten operativen personenbezogenen Daten. Diese Überprüfung erfolgt spätestens drei Jahre nach der ersten Verarbeitung der operativen personenbezogenen Daten und danach alle drei Jahre. Werden operative personenbezogene Daten länger als fünf Jahre gespeichert, so wird der Europäische Datenschutzbeauftragte davon in Kenntnis gesetzt.

(2) Die von der EUStA verarbeiteten operativen personenbezogenen Daten dürfen nicht länger als fünf Jahre über den Zeitpunkt hinaus gespeichert werden, zu dem ein Freispruch in dem betreffenden Fall rechtskräftig geworden ist; wird der Angeklagte für schuldig befunden, so wird die Frist bis zu dem Zeitpunkt verlängert, zu dem die verhängte Strafe vollstreckt wird oder nach dem Recht des verurteilenden Mitgliedstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.

(3) Vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Fristen überprüft die EUStA, ob und wie lange die operativen personenbezogenen Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben weiter gespeichert werden müssen. Die Gründe für die weitere Speicherung werden angegeben und schriftlich festgehalten. Fällt keine Entscheidung über die weitere Speicherung operativer personenbezogener Daten, so werden diese Daten automatisch gelöscht.

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Zitiervorschlag: Art 50 VO (EU) 2017/1939

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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