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# Art 5 VO (EU) 2017/1939 — Grundprinzipien für die Tätigkeit

VO (EU) 2017/1939  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die EUStA gewährleistet, dass bei ihrer Tätigkeit die in der Charta verankerten Rechte beachtet werden.

(2) Die EUStA ist bei allen ihren Tätigkeiten an die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gebunden.

(3) Die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen im Namen der EUStA unterliegen dieser Verordnung. Soweit eine Frage in dieser Verordnung nicht geregelt ist, gilt nationales Recht. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ist das anwendbare nationale Recht das Recht des Mitgliedstaats des gemäß Artikel 13 Absatz 1 mit dem Verfahren betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts. Ist eine Frage sowohl im nationalen Recht als auch in dieser Verordnung geregelt, so ist diese Verordnung maßgebend.

(4) Die EUStA führt ihre Ermittlungen unparteiisch und ermittelt alle sachdienlichen Beweise, belastende wie entlastende.

(5) Die EUStA leitet Ermittlungen unverzüglich ein und führt diese zügig durch.

(6) Die zuständigen nationalen Behörden fördern und unterstützen aktiv die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen der EUStA. Handlungen, Vorgehensweisen und Verfahren nach dieser Verordnung richten sich nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit.

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Zitiervorschlag: Art 5 VO (EU) 2017/1939

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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