(1) Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gilt für alle von der EUStA verarbeiteten verwaltungstechnischen personenbezogenen Daten.
(2) Die EUStA setzt in den Datenschutzvorschriften ihrer Geschäftsordnung die Fristen für die Speicherung verwaltungstechnischer personenbezogener Daten fest.