nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 46 VO (EU) 2017/1939 — Zugriff auf das Fallbearbeitungssystem

VO (EU) 2017/1939  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Europäische Generalstaatsanwalt, die Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts, andere Europäische Staatsanwälte und die Delegierten Europäischen Staatsanwälte haben unmittelbaren Zugriff auf das Register und den Index.

Der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt sowie die zuständige Ständige Kammer haben bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß den Artikeln 10 und 12 unmittelbaren Zugriff auf die im Fallbearbeitungssystem elektronisch gespeicherten Informationen. Der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt hat außerdem unmittelbaren Zugriff auf die Verfahrensakte. Die zuständige Ständige Kammer hat auf Antrag Zugang zur Verfahrensakte.

Andere Delegierte Europäische Staatsanwälte können den Zugang zu den im Fallbearbeitungssystem elektronisch gespeicherten Informationen sowie zu Verfahrensakten beantragen. Der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt entscheidet gemäß dem geltenden nationalen Recht darüber, ob anderen Delegierten Europäischen Staatsanwälten der Zugang gewährt wird. Wird der Zugang nicht gewährt, so kann die zuständige Ständige Kammer mit der Angelegenheit befasst werden. Die zuständige Ständige Kammer hört, soweit erforderlich, die betreffenden Delegierten Europäischen Staatsanwälte und trifft sodann im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht sowie der vorliegenden Verordnung eine Entscheidung.

Die Geschäftsordnung der EUStA enthält weitere Regeln für das Recht auf Zugang und das Verfahren zur Festlegung des Umfangs, in dem dem Europäischen Generalstaatsanwalt, den Stellvertretern des Europäischen Generalstaatsanwalts, anderen Europäischen Staatsanwälten, den Delegierten Europäischen Staatsanwälten und dem Personal der EUStA Zugang zum Fallbearbeitungssystem gewährt wird, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

---

Zitiervorschlag: Art 46 VO (EU) 2017/1939

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1939/46

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
