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# Art 38 VO (EU) 2017/1939 — Verwertung eingezogener Vermögenswerte

VO (EU) 2017/1939  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hat das zuständige nationale Gericht im Einklang mit den Anforderungen und Verfahren des nationalen Rechts, einschließlich der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ), eine rechtskräftige Entscheidung zur Einziehung von Vermögenswerten, die mit einer in die Zuständigkeit der EUStA fallenden Straftat in Zusammenhang stehen, oder von Erträgen aus einer solchen Straftat erlassen, so werden diese Vermögenswerte oder diese Erträge im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht verwertet. Diese Verwertung darf die Rechte der Union oder anderer Opfer auf Ausgleich des ihnen entstandenen Schadens nicht beeinträchtigen.

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Zitiervorschlag: Art 38 VO (EU) 2017/1939

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1939/38

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