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Art 32 VO (EU) 2017/1939 — Vollstreckung der zugewiesenen Maßnahmen

VO (EU) 2017/1939

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zugewiesenen Maßnahmen werden gemäß dieser Verordnung und dem Recht des Mitgliedstaats des unterstützenden Delegierten Europäischen Staatsanwalts durchgeführt. Formvorschriften und Verfahren, die vom betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt ausdrücklich angegeben werden, sind einzuhalten, es sei denn, sie stehen im Widerspruch zu den wesentlichen Rechtsgrundsätzen des Mitgliedstaats des unterstützenden Delegierten Europäischen Staatsanwalts.