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# Art 19 VO (EU) 2017/1939 — Zuständigkeiten des Verwaltungsdirektors

VO (EU) 2017/1939  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Verwaltungs- und Haushaltszwecke wird die EUStA von ihrem Verwaltungsdirektor verwaltet.

(2) Unbeschadet der Befugnisse des Kollegiums und des Europäischen Generalstaatsanwalts übt der Verwaltungsdirektor sein Amt unabhängig aus; er holt keine Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen ein und nimmt auch keine Weisungen von diesen entgegen.

(3) Der Verwaltungsdirektor ist der gesetzliche Vertreter der EUStA für Verwaltungs- und Haushaltszwecke. Der Verwaltungsdirektor führt den Haushaltsplan der EUStA aus.

(4) Der Verwaltungsdirektor ist für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben der EUStA zuständig, insbesondere für a) die Führung der laufenden Geschäfte der EUStA und die Personalverwaltung; b) die Durchführung der vom Europäischen Generalstaatsanwalt und vom Kollegium gefassten Beschlüsse; c) die Erstellung eines Vorschlags für das jährliche und das mehrjährige Programmdokument, den er dem Europäischen Generalstaatsanwalt vorlegt; d) die Umsetzung des jährlichen und des mehrjährigen Programmdokuments und die Berichterstattung darüber an das Kollegium; e) die Erstellung der die Verwaltung und den Haushalt betreffenden Teile des Jahresberichts der EUStA über ihre Tätigkeiten; f) die Ausarbeitung eines Aktionsplans als Folgemaßnahme zu den Schlussfolgerungen interner oder externer Prüfberichte, Bewertungen und Ermittlungen, zu denen auch diejenigen des Europäischen Datenschutzbeauftragten und des OLAF zählen, sowie die Berichterstattung darüber an diese und das Kollegium zweimal pro Jahr; g) die Ausarbeitung einer internen Betrugsbekämpfungsstrategie für die EUStA, die er dem Kollegium zur Billigung vorlegt; h) die Erstellung eines Vorschlags für den Entwurf der für die EUStA geltenden Finanzregelung und die Übermittlung des Vorschlags an den Europäischen Generalstaatsanwalt; i) die Erstellung eines Vorschlags für den Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der EUStA und die Übermittlung des Vorschlags an den Europäischen Generalstaatsanwalt; j) die erforderliche verwaltungstechnische Unterstützung zur Erleichterung der operativen Arbeit der EUStA; k) die Unterstützung des Europäischen Generalstaatsanwalts und der Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

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Zitiervorschlag: Art 19 VO (EU) 2017/1939

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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