nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 15 VO (EU) 2017/1939 — Ernennung und Entlassung der Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts

VO (EU) 2017/1939  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Kollegium ernennt zwei Europäische Staatsanwälte für eine verlängerbare Amtszeit von drei Jahren zu Stellvertretern des Europäischen Generalstaatsanwalts, wobei ihre Amtszeiten als Europäischer Staatsanwalt nicht überschritten werden dürfen. Das Auswahlverfahren wird in der Geschäftsordnung der EUStA geregelt. Die Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts behalten ihren Status als Europäische Staatsanwälte.

(2) In der Geschäftsordnung der EUStA werden die Regeln und Bedingungen für die Ausübung der Funktion eines Stellvertreters des Europäischen Generalstaatsanwalts festgelegt. Kann ein Europäischer Staatsanwalt seine Aufgaben als Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts nicht mehr wahrnehmen, so kann das Kollegium im Einklang mit der Geschäftsordnung der EUStA beschließen, dass er aus dem Amt als Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts entlassen wird.

(3) Tritt ein Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts zurück, wird entlassen oder scheidet aus einem anderen Grund aus seinem Amt als Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts aus, so wird die Stelle nach dem Verfahren des Absatzes 1 unverzüglich wieder besetzt. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 16 bleibt er Europäischer Staatsanwalt.

---

Zitiervorschlag: Art 15 VO (EU) 2017/1939

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1939/15

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
