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# Art 110 VO (EU) 2017/1939 — OLAF und der Rechnungshof

VO (EU) 2017/1939  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Erleichterung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 tritt die EUStA spätestens sechs Monate nach dem Tag der von der Kommission gemäß Artikel 120 Absatz 2 festzulegen ist, der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über interne Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ( 10 ) bei und verabschiedet nach dem Muster in der Anlage zu der genannten Vereinbarung die entsprechenden Bestimmungen, die für den Europäischen Generalstaatsanwalt, die Europäischen Staatsanwälte, den Verwaltungsdirektor und das Personal der EUStA, die abgeordneten nationalen Sachverständigen und sonstige Personen, die der EUStA zur Verfügung stehen, aber nicht bei ihr beschäftigt sind, sowie die Delegierten Europäischen Staatsanwälte gelten.

(2) Der Rechnungshof ist befugt, bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsgelder von der EUStA erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen sowie vor Ort durchzuführen.

(3) Das OLAF kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates ( 11 ) Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von der EUStA finanzierten Ausgaben Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegen.

(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 enthalten Arbeitsvereinbarungen mit Einrichtungen der Union, Behörden von Drittländern und internationalen Organisationen sowie Verträge der EUStA Bestimmungen, die den Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

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Zitiervorschlag: Art 110 VO (EU) 2017/1939

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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