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# Art 107 VO (EU) 2017/1939 — Sprachenregelung

VO (EU) 2017/1939  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1/58 des Rates ( 8 ) gilt für die in den Artikeln 21 und 114 der vorliegenden Verordnung genannten Regelungen.

(2) Das Kollegium entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder über die interne Sprachenregelung der EUStA.

(3) Die für die Verwaltungsarbeit der EUStA auf zentraler Ebene erforderlichen Übersetzungsdienste werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht, es sei denn, aufgrund der Dringlichkeit ist eine andere Lösung geboten. Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte entscheiden gemäß dem anwendbaren nationalen Recht über die Modalitäten der Übersetzung für Zwecke der Ermittlungen.

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Zitiervorschlag: Art 107 VO (EU) 2017/1939

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1939/107

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