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# Art 105 VO (EU) 2017/1939 — Beziehungen zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teilnehmen

VO (EU) 2017/1939  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in Artikel 99 Absatz 3 genannten Arbeitsvereinbarungen mit Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teilnehmen, können insbesondere den Austausch strategischer Informationen und die Entsendung von Verbindungsbeamten zur EUStA betreffen.

(2) Zur Erleichterung der Zusammenarbeit entsprechend ihrem Bedarf kann die EUStA im Einvernehmen mit den zuständigen betroffenen Behörden Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union benennen, die nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teilnehmen.

(3) Besteht kein Rechtsinstrument für die Zusammenarbeit in Strafsachen und Übergabeverfahren zwischen der EUStA und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teilnehmen, so notifizieren die Mitgliedstaaten die EUStA als zuständige Behörde für die Zwecke der Umsetzung der geltenden Rechtsakte der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in Fällen, die in die Zuständigkeit der EUStA fallen, in ihren Beziehungen zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teilnehmen.

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Zitiervorschlag: Art 105 VO (EU) 2017/1939

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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