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# Art 8a VO (EU) 2017/1938 — Cybersicherheitsmaßnahmen

VO (EU) 2017/1938  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Festlegung der Präventionspläne und der Notfallpläne ziehen die Mitgliedstaaten auch angemessene Maßnahmen im Bereich der Cybersicherheit in Betracht.

(2) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, indem gassektorspezifische Regeln für die Cybersicherheitsaspekte grenzüberschreitender Gasflüsse festgelegt werden, einschließlich Regeln über gemeinsame Mindestanforderungen, Planung, Beobachtung, Berichterstattung und Krisenbewältigung.

(3) Bei der Ausarbeitung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsakte arbeitet die Kommission im Rahmen ihres jeweiligen Mandats eng mit der Agentur, der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA), dem ENTSOG und einer begrenzten Zahl der wichtigsten betroffenen Interessenträger sowie mit Einrichtungen mit bestehenden Kompetenzen im Bereich der Cybersicherheit zusammen, wie z. B. mit den für regulierte Einrichtungen relevanten Sicherheitseinsatzzentren (SOC) und den Reaktionsteams für Computersicherheitsverletzungen (CSIRT) gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ).

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Zitiervorschlag: Art 8a VO (EU) 2017/1938

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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