nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 17 VO (EU) 2017/1938 — Überwachung durch die Kommission

VO (EU) 2017/1938  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kommission überwacht fortlaufend die Maßnahmen zur Gasversorgungssicherheit und erstattet der Koordinierungsgruppe „Gas“ regelmäßig Bericht.

Die Kommission überwacht fortlaufend die Exposition des Energiesystems der Union gegenüber Lieferungen, auch über Drittländer, von Gas, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, insbesondere auf der Grundlage von Informationen, die der Kommission und den zuständigen Behörden gemäß Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe c übermittelt werden.

Die Kommission bewertet die Umsetzung der Einstellung der Einfuhren von Gas, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, gemäß der Verordnung (EU) 2026/261 auf nationaler, regionaler und Unionsebene auf der Grundlage der nationalen Diversifizierungspläne für Gas nach Artikel 9 der genannten Verordnung und meldet diese Bewertung der Koordinierungsgruppe „Gas“.

Auf der Grundlage der Bewertung gemäß Absatz 3 veröffentlicht die Kommission einen Jahresbericht mit einem umfassenden Überblick über die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung ihrer nationalen Diversifizierungspläne für Gas.

Soweit relevant, kann die Kommission innerhalb von drei Monaten ab der Vorlage eines nationalen Diversifizierungsplans für Gas eine Empfehlung abgeben, in der mögliche Aktionen und Maßnahmen zur Gewährleistung einer sicheren Diversifizierung der Gasversorgung und einem fristgemäßen Ausstieg aus Gas, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, aufgezeigt werden.

Im Anschluss an diese Empfehlung aktualisiert der betreffende Mitgliedstaat seinen nationalen Diversifizierungsplan für Gas innerhalb von drei Monaten unter Berücksichtigung der Empfehlung der Kommission.

---

Zitiervorschlag: Art 17 VO (EU) 2017/1938

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1938/17

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
