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# Art 16 VO (EU) 2017/1938 — Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft

VO (EU) 2017/1938  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wenn die Mitgliedstaaten und die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft bei der Erstellung von Risikobewertungen und von Präventions- und Notfallplänen zusammenarbeiten, kann sich diese Zusammenarbeit insbesondere auf die Ermittlung der Wechselwirkungen und -beziehungen zwischen Risiken sowie auf Konsultationen zur Gewährleistung der grenzübergreifenden Kohärenz der Präventions- und Notfallpläne erstrecken.

(2) In Bezug auf Absatz 1 können die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft auf Einladung der Kommission in der Koordinierungsgruppe „Gas“ an der Erörterung aller Frage von gemeinsamem Interesse teilnehmen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen die Erfüllung ihrer Speicherverpflichtungen gemäß dieser Verordnung sicher, indem sie Speicheranlagen in der Union nutzen. Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft kann jedoch freiwillige Vereinbarungen über die Nutzung der von den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft bereitgestellten Speicherkapazitäten zur Speicherung zusätzlicher Gasmengen für die Mitgliedstaaten umfassen.

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Zitiervorschlag: Art 16 VO (EU) 2017/1938

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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