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# Art 5 VO (EU) 2017/1369 — Pflichten der Händler

VO (EU) 2017/1369  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Händler stellen a) das von dem Lieferanten oder gemäß Absatz 2 bereitgestellte Etikett für Einheiten eines vom einschlägigen delegierten Rechtsakt erfassten Produkts — einschließlich im Fall des Online-Fernabsatzes — sichtbar aus, sowie b) den Kunden das Produktdatenblatt, auf Aufforderung auch in physischer Form an der Verkaufsstelle, zur Verfügung.

(2) Wenn der Händler ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 über kein Etikett verfügt, fordert er es gemäß Artikel 3 Absatz 2 vom Lieferanten an.

(3) Wenn der Händler ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 über kein Produktdatenblatt verfügt, fordert er es gemäß Artikel 3 Absatz 2 vom Lieferanten an oder, falls er dies vorzieht, druckt eines aus der Produktdatenbank aus bzw. lädt es zur elektronischen Anzeige herunter, sofern jene Funktionen für das betreffende Produkt zur Verfügung stehen.

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Zitiervorschlag: Art 5 VO (EU) 2017/1369

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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