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# Art 15 VO (EU) 2017/1369 — Arbeitsplan

VO (EU) 2017/1369  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach Anhörung des in Artikel 14 genannten Konsultationsforums erstellt die Kommission einen langfristigen Arbeitsplan, der öffentlich zugänglich gemacht wird. Der Arbeitsplan enthält eine nicht erschöpfende Liste der Produktgruppen, die für den Erlass delegierter Rechtsakte als vorrangig angesehen werden. Der Arbeitsplan enthält auch Pläne für die Überarbeitung und die Neuskalierung der Etiketten von Produktgruppen im Einklang mit Artikel 11 Absätze 4 und 5 mit Ausnahme der Neuskalierung von Etiketten, die am 1. August 2017 bereits in Kraft waren und deren Neuskalierung nach Artikel 11 dieser Verordnung erfolgt.

Die Kommission aktualisiert den Arbeitsplan regelmäßig nach Anhörung des Konsultationsforums. Der Arbeitsplan kann mit dem nach Artikel 16 der Richtlinie 2009/125/EG vorgeschrieben Arbeitsplan kombiniert werden und wird alle drei Jahre überprüft.

Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat jährlich über die Fortschritte, die bei der Umsetzung des Arbeitsplans erzielt wurden.

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Zitiervorschlag: Art 15 VO (EU) 2017/1369

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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