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# Art 91 VO (EU) 2017/1001 — Verfallsgründe

VO (EU) 2017/1001  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Außer aus den in Artikel 58 genannten Verfallsgründen wird die Unionsgewährleistungsmarke auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für verfallen erklärt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) der Inhaber erfüllt die Erfordernisse des Artikels 83 Absatz 2 nicht mehr;

b) der Inhaber ergreift keine angemessenen Maßnahmen, um eine Benutzung der Unionsgewährleistungsmarke zu verhindern, die nicht im Einklang steht mit den Benutzungsbedingungen, wie sie in der Satzung vorgesehen sind, auf deren Änderung gegebenenfalls im Register hingewiesen worden ist;

c) die Art der Benutzung der Unionsgewährleistungsmarke durch ihren Inhaber hat bewirkt, dass die Gefahr besteht, dass das Publikum im Sinne von Artikel 85 Absatz 2 irregeführt wird;

d) es ist entgegen Artikel 88 Absatz 2 im Register auf eine Änderung der Satzung der Unionsgewährleistungsmarke hingewiesen worden, es sei denn, dass der Markeninhaber aufgrund einer erneuten Satzungsänderung den Erfordernissen des genannten Artikels genügt.

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Zitiervorschlag: Art 91 VO (EU) 2017/1001

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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