Abweichend von Artikel 20 Absatz 1 kann eine Unionsgewährleistungsmarke nur auf eine Person übertragen werden, die die Erfordernisse des Artikels 83 Absatz 2 erfüllt.
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Abweichend von Artikel 20 Absatz 1 kann eine Unionsgewährleistungsmarke nur auf eine Person übertragen werden, die die Erfordernisse des Artikels 83 Absatz 2 erfüllt.