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Art 78 VO (EU) 2017/1001 — Benutzung der Marke

VO (EU) 2017/1001

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Benutzung der Unionskollektivmarke durch eine hierzu befugte Person genügt den Vorschriften dieser Verordnung, sofern die übrigen Bedingungen, denen die Benutzung der Unionsmarke aufgrund dieser Verordnung zu entsprechen hat, erfüllt sind.