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# Art 21 VO (EU) 2017/1001 — Übertragung einer Agentenmarke

VO (EU) 2017/1001  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist eine Unionsmarke für den Agenten oder Vertreter des Inhabers dieser Marke ohne dessen Zustimmung eingetragen worden, so ist der Inhaber berechtigt, die Übertragung der Eintragung der Unionsmarke zu seinen Gunsten zu verlangen, es sei denn, dass der Agent oder Vertreter seine Handlungsweise rechtfertigt.

(2) Der Inhaber kann bei folgenden Stellen eine Übertragung nach Absatz 1 dieses Artikels beantragen:

a) beim Amt nach Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b, statt eines Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit;

b) bei einem Unionsmarkengericht nach Artikel 123, statt einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit auf der Grundlage von Artikel 128 Absatz 1.

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Zitiervorschlag: Art 21 VO (EU) 2017/1001

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/21

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