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# Art 9a VO (EU) 2016/794 — Aufgaben und Zusammensetzung des Europäischen Zentrums für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität

VO (EU) 2016/794  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Europäische Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität wird bei Europol als spezialisiertes Zentrum der Union gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l eingerichtet.

(2) Das Europäische Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels.

(3) Dem Europäischen Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität gehören Europol-Personal und Vertreter von Eurojust und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache gemäß ihren jeweiligen Mandaten an. Europol kann weitere Teilnehmer einladen, sich an der Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Zentrums für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität zu beteiligen.

(4) Auf Vorschlag des Exekutivdirektors erlässt der Verwaltungsrat Durchführungsbestimmungen zur Arbeitsweise des Europäischen Zentrums für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität, einschließlich zu dessen Aufgaben und Zusammensetzung. Die beteiligten Einrichtungen oder Agenturen der Union beteiligen sich gemäß ihren jeweiligen Mandaten.

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Zitiervorschlag: Art 9a VO (EU) 2016/794

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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