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# Art 74b VO (EU) 2016/794 — Übergangsbestimmungen für die Verarbeitung von durch Europol gespeicherten personenbezogenen Daten

VO (EU) 2016/794  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unbeschadet des Artikels 74a darf Europol bei personenbezogenen Daten, die Europol vor dem 28. Juni 2022 erhalten hat, prüfen, ob sich diese personenbezogenen Daten auf eine der Kategorien von betroffenen Personen gemäß Anhang II beziehen. Dafür darf Europol eine Vorabanalyse dieser personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten ab dem Tag des erstmaligen Erhalts der Daten oder in begründeten Fällen mit vorheriger Genehmigung des EDSB für einen längeren Zeitraum durchführen.

Die Höchstdauer der Verarbeitung der in Unterabsatz 1 genannten Daten beträgt drei Jahre ab dem Tag des Erhalts der Daten bei Europol.

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Zitiervorschlag: Art 74b VO (EU) 2016/794

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/74b

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