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Art 56 VO (EU) 2016/794 — Abgeordnete nationale Sachverständige

VO (EU) 2016/794

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Europol kann auf abgeordnete nationale Sachverständige zurückgreifen.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt eine Regelung für die zu Europol abgeordneten nationalen Sachverständigen.