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Art 55 VO (EU) 2016/794 — Stellvertretende Exekutivdirektoren

VO (EU) 2016/794

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Exekutivdirektor wird von drei stellvertretenden Exekutivdirektoren unterstützt. Der Exekutivdirektor legt ihre Aufgaben fest.

(2) Artikel 54 gilt für die stellvertretenden Exekutivdirektoren. Der Exekutivdirektor wird vor ihrer Ernennung, der Verlängerung ihrer Amtszeit oder ihrer Amtsenthebung konsultiert.