nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 50 VO (EU) 2016/794 — Recht auf Schadensersatz

VO (EU) 2016/794  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die vorliegende Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadensersatz gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2018/1725 und Artikel 56 der Richtlinie (EU) 2016/680.

(2) Mit Streitigkeiten zwischen Europol und Mitgliedstaaten über die Frage, wer letztlich für den Schadensersatz zuständig ist, der einer Person, der ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährt wird, ist der Verwaltungsrat zu befassen. Der Verwaltungsrat entscheidet über die Zuständigkeit mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder, unbeschadet des Rechts, diese Entscheidung nach Artikel 263 AEUV anzufechten.

---

Zitiervorschlag: Art 50 VO (EU) 2016/794

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/50

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
