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# Art 44 VO (EU) 2016/794 — Zusammenarbeit zwischen dem EDSB und den nationalen Kontrollbehörden

VO (EU) 2016/794  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Fragen, die eine Einbeziehung der Mitgliedstaaten erfordern, arbeitet der EDSB eng mit den nationalen Kontrollbehörden zusammen, vor allem, wenn der EDSB oder eine nationale Kontrollbehörde größere Diskrepanzen zwischen den Verfahrensweisen der Mitgliedstaaten oder möglicherweise unrechtmäßige Übermittlungen über die Informationskanäle von Europol feststellt, oder bei Fragen einer oder mehrerer nationaler Kontrollbehörden zur Umsetzung und Auslegung dieser Verordnung.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen wird die koordinierte Aufsicht gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1725 gewährleistet. Der EDSB nutzt bei der Erfüllung seiner Pflichten nach Artikel 43 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung Fachwissen und Erfahrung der nationalen Kontrollbehörden.

Bei der Durchführung gemeinsamer Überprüfungen mit dem EDSB haben die Mitglieder und Bediensteten der nationalen Kontrollbehörden unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit Befugnisse, die den Befugnissen nach Artikel 43 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung entsprechen, und unterliegen einer Verpflichtung, die der Verpflichtung nach Artikel 43 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung entspricht.

(3) Der EDSB unterrichtet die nationalen Kontrollbehörden regelmäßig über alle Fragen, die sie unmittelbar betreffen oder in sonstiger Hinsicht für sie relevant sind. Auf Antrag einer oder mehrerer nationaler Kontrollbehörden unterrichtet der EDSB sie über spezielle Fragen.

(4) In Fällen, die Daten aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten betreffen — einschließlich der in Artikel 47 Absatz 2 aufgeführten Fälle — konsultiert der EDSB die betroffenen nationalen Kontrollbehörden. Der EDSB trifft keinen Beschluss zur Einleitung weiterer Maßnahmen, bevor nicht diese nationalen Kontrollbehörden den EDSB, innerhalb einer vom EDSB gesetzten Frist von mindestens einem Monat und höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der EDSB die betroffenen nationalen Kontrollbehörden konsultiert, von ihrer Stellungnahme in Kenntnis gesetzt haben. Der EDSB trägt den jeweiligen Standpunkten der nationalen Kontrollbehörden umfassend Rechnung. Beabsichtigt der EDSB, dem Standpunkt einer nationalen Kontrollbehörde nicht zu folgen, so teilt er das der Behörde unter Angabe von Gründen mit und befasst den Europäischen Datenschutzausschuss mit dieser Angelegenheit.

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Zitiervorschlag: Art 44 VO (EU) 2016/794

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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