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# Art 42 VO (EU) 2016/794 — Überwachung durch die nationale Kontrollbehörde

VO (EU) 2016/794  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Durchführung ihrer Kontrollen haben die in Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 genannten nationalen Kontrollbehörden bei der nationalen Stelle oder in den Diensträumen der Verbindungsbeamten Zugang zu den Daten, die ihr Mitgliedstaat Europol nach den einschlägigen nationalen Verfahren übermittelt hat, sowie zu den in Artikel 40 genannten Protokollen der vorliegenden Verordnung.

(2) Die nationalen Kontrollbehörden haben Zugang zu den Diensträumen und zu den Akten ihrer jeweiligen Verbindungsbeamten bei Europol.

(3) Die nationalen Kontrollbehörden kontrollieren nach den einschlägigen nationalen Verfahren die Tätigkeit der nationalen Stellen sowie die Tätigkeit der Verbindungsbeamten, soweit diese Tätigkeit für den Schutz personenbezogener Daten von Belang ist. Sie halten den EDSB über die von ihnen in Bezug auf Europol getroffenen Maßnahmen auf dem Laufenden.

(4) Jede Person hat das Recht, die nationale Kontrollbehörde zu ersuchen, die Rechtmäßigkeit jeglicher Übermittlung oder Kommunikation von sie betreffenden Daten an Europol sowie des Abrufs dieser Daten durch den betreffenden Mitgliedstaat zu prüfen. Dieses Recht wird nach Maßgabe des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, an dessen nationale Kontrollinstanz das Ersuchen gerichtet wird, ausgeübt.

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Zitiervorschlag: Art 42 VO (EU) 2016/794

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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