(1) Europol führt ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten, die ihrer Verantwortung unterliegen. Dieses Verzeichnis enthält folgende Angaben:
a) die Kontaktdaten von Europol sowie den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
b) die Zwecke der Verarbeitung;
c) eine Beschreibung der Kategorien von betroffenen Personen und der Kategorien personenbezogener Daten;
d) die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, einschließlich der Empfänger in Drittstaaten oder bei internationalen Organisationen;
e) gegebenenfalls die Übermittlungen personenbezogener Daten an einen Drittstaat, eine internationale Organisation oder eine private Partei, einschließlich der Bezeichnung dieses Empfängers;
f) wenn möglich, die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien;
g) wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen nach Artikel 91 der Verordnung (EU) 2018/1725;
h) gegebenenfalls die Verwendung von Profiling.
(2) Das in Absatz 1 genannte Verzeichnis ist schriftlich zu führen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.
(3) Europol stellt dem EDSB das in Absatz 1 genannten Verzeichnis auf Anfrage zur Verfügung.