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# Art 36 VO (EU) 2016/794 — Auskunftsrecht der betroffenen Person

VO (EU) 2016/794  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(3) Jede betroffene Person, die ihr Recht nach Artikel 80 der Verordnung (EU) 2018/1725 auf Auskunft über sie betreffende personenbezogene Daten ausüben möchte, kann das bei der zu diesem Zweck benannten Behörde eines Mitgliedstaats ihrer Wahl oder bei Europol beantragen. Wird der Antrag bei der Behörde gestellt, so leitet diese den Antrag unverzüglich, und innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, an Europol weiter.

(4) Europol bestätigt den Eingang des Antrags nach Absatz 3. Europol beantwortet ihn unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags der nationalen Behörde bei Europol.

(5) Europol konsultiert die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den in Artikel 7 Absatz 5 festgelegten Bedingungen sowie den betreffenden Datenlieferanten, bevor sie über einen Antrag entscheidet. Eine Entscheidung über den Zugang zu personenbezogenen Daten setzt eine enge Zusammenarbeit zwischen Europol und den Mitgliedstaaten sowie dem Datenlieferanten, der vom Zugang der betroffenen Person zu solchen Daten unmittelbar betroffen ist, voraus. Lehnt ein Mitgliedstaat oder der Datenlieferant die von Europol vorgeschlagene Antwort ab, so setzt er Europol unter Angabe von Gründen im Einklang mit Absatz 6 dieses Artikels davon in Kenntnis. Europol trägt jeder derartigen Ablehnung umfassend Rechnung. Europol unterrichtet anschließend die betreffenden zuständigen Behörden, im Einklang mit den in Artikel 7 Absatz 5 festgelegten Bedingungen, sowie den Datenlieferanten über ihre Entscheidung.

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Zitiervorschlag: Art 36 VO (EU) 2016/794

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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