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Art 35 VO (EU) 2016/794 — Benachrichtigung der betroffenen Person von einer Verletzung des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten

VO (EU) 2016/794

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(3) Verfügt Europol nicht über die Kontaktdaten der betroffenen Person, so ersucht sie unbeschadet des Artikels 93 der Verordnung (EU) 2018/1725 den Datenlieferanten, die betroffene Person von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu benachrichtigen und Europol über die getroffene Entscheidung zu unterrichten. Die die Daten liefernden Mitgliedstaaten benachrichtigen die betroffene Person gemäß dem nationalen Recht von der Verletzung der personenbezogenen Daten.