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# Art 27 VO (EU) 2016/794 — Informationen von Privatpersonen

VO (EU) 2016/794  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann Europol von Privatpersonen stammende Informationen entgegennehmen und verarbeiten.

Personenbezogene Daten, die von Privatpersonen stammen, werden von Europol nur dann verarbeitet, wenn ihr diese Daten auf einem der folgenden Wege zugehen:

a) über eine nationale Stelle gemäß den nationalen Rechtsvorschriften,

b) über die Kontaktstelle eines Drittstaates oder einer internationalen Organisation gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c oder

c) über eine Behörde eines Drittstaats oder eine internationale Organisation gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c, oder gemäß Artikel 25 Absatz 4a.

(2) Erhält Europol Informationen einschließlich personenbezogener Daten von einer Privatperson mit Wohnsitz in einem anderen Drittstaat als dem in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a oder b oder in Artikel 25 Absatz 4a genannten, so übermittelt Europol diese Informationen nur einem Mitgliedstaat oder einem solchen Drittstaat.

(3) Berühren die erhaltenen personenbezogenen Daten die Interessen eines Mitgliedstaats, so unterrichtet Europol unverzüglich die nationale Stelle des betreffenden Mitgliedstaats.

(4) Europol nimmt nicht mit Privatpersonen Kontakt auf, um Informationen einzuholen.

(5) Unbeschadet der Artikel 36 und 37 darf Europol keine personenbezogenen Daten an Privatpersonen übermitteln.

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Zitiervorschlag: Art 27 VO (EU) 2016/794

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/27

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