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# Art 12 VO (EU) 2016/794 — Mehrjährige Programmplanung und jährliche Arbeitsprogramme

VO (EU) 2016/794  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verwaltungsrat beschließt bis zum 30. November jedes Jahres ein einheitliches Programmplanungsdokument mit der mehrjährigen Programmplanung und dem jährlichen Arbeitsprogramm von Europol auf der Grundlage eines vom Exekutivdirektor vorgelegten Entwurfs und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission sowie — was die mehrjährige Programmplanung betrifft — nach Anhörung des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusses.

Wenn der Verwaltungsrat beschließt, die Stellungnahme der Kommission nach Unterabsatz 1 ganz oder teilweise nicht zu berücksichtigen, gibt Europol eine ausführliche Begründung ab.

Wenn der Verwaltungsrat beschließt, keine der vom Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss gemäß Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe c angesprochenen Punkte zu berücksichtigen, gibt Europol eine ausführliche Begründung ab.

Sobald das einheitliche Programmplanungsdokument angenommen wurde, übermittelt der Verwaltungsrat dieses dem Rat, der Kommission und dem Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss.

(2) In der mehrjährigen Programmplanung wird die strategische Gesamtplanung einschließlich Zielvorgaben, erwarteten Ergebnisse und Leistungsindikatoren festgelegt. Sie enthält ferner die Ressourcenplanung, einschließlich des mehrjährigen Finanz- und Stellenplans. Zudem enthält sie die Strategie für die Beziehungen zu Drittstaaten und internationalen Organisationen und umfasst die von Europol geplanten Forschungs- und Innovationstätigkeiten.

Die mehrjährige Programmplanung wird im Wege jährlicher Arbeitsprogramme umgesetzt und gemäß den Ergebnissen externer und interner Bewertungen gegebenenfalls aktualisiert. Den Schlussfolgerungen dieser Bewertungen wird, falls angebracht, im jährlichen Arbeitsprogramm des folgenden Jahres Rechnung getragen.

(3) Das jährliche Arbeitsprogramm enthält detaillierte Zielvorgaben, erwartete Ergebnisse und Leistungsindikatoren. Ferner enthält es eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen sowie eine Aufstellung der den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen finanziellen und personellen Ressourcen gemäß den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements. Das jährliche Arbeitsprogramm steht mit der mehrjährigen Programmplanung im Einklang. Im jährlichen Arbeitsprogramm wird klar dargelegt, welche Aufgaben gegenüber dem vorherigen Haushaltsjahr hinzugefügt, geändert oder gestrichen wurden.

(4) Wenn Europol nach der Annahme eines jährlichen Arbeitsprograms eine neue Aufgabe übertragen wird, ändert der Verwaltungsrat das jährliche Arbeitsprogramm.

(5) Substanzielle Änderungen des jährlichen Arbeitsprogramms werden nach dem gleichen Verfahren angenommen, das für die Annahme des ursprünglichen jährlichen Arbeitsprogramms gilt. Der Verwaltungsrat kann dem Exekutivdirektor die Befugnis zur Vornahme nicht substanzieller Änderungen am jährlichen Arbeitsprogramm übertragen.

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Zitiervorschlag: Art 12 VO (EU) 2016/794

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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