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# Art 7 VO (EU) 2016/589 — Zusammensetzung des EURES-Netzes

VO (EU) 2016/589  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das EURES-Netz setzt sich aus folgenden Kategorien von Einrichtungen zusammen:

a) dem bei der Europäischen Arbeitsbehörde einzurichtenden Europäischen Koordinierungsbüro, dessen Aufgabe es ist, das EURES-Netz bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen;

b) den „Nationalen Koordinierungsbüros“, die mit der Anwendung dieser Verordnung im jeweiligen Mitgliedstaat betraut sind; sie werden von den Mitgliedstaaten bestimmt und können deren ÖAV sein;

c) den EURES-Mitgliedern, d. h.

i) den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 benannten ÖAV und

ii) den Einrichtungen, die gemäß Artikel 11 oder für einen Übergangszeitraum gemäß Artikel 40 zugelassen wurden, um auf nationaler, regionaler oder lokaler — auch grenzüberschreitender — Ebene Unterstützung bei der Zusammenführung und beim Ausgleich von Angeboten und Gesuchen zu leisten sowie Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu erbringen;

d) den EURES-Partnern, d. h. Einrichtungen, die gemäß Artikel 11 und insbesondere gemäß dessen Absätzen 2 und 4 oder für einen Übergangszeitraum gemäß Artikel 40 zugelassen wurden, um auf nationaler, regionaler oder lokaler — auch grenzüberschreitender — Ebene Unterstützung bei der Zusammenführung und beim Ausgleich von Angeboten und Gesuchen zu leisten oder Unterstützungsleistungen für Arbeitskräfte und Arbeitgeber zu erbringen;

e) der Kommission.

(2) Die Sozialpartnerorganisationen können gemäß Artikel 11 als EURES-Mitglieder oder -Partner in das EURES-Netz eingebunden werden.

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Zitiervorschlag: Art 7 VO (EU) 2016/589

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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