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# Art 40 VO (EU) 2016/589 — Übergangsbestimmungen

VO (EU) 2016/589  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Einrichtungen, die als „EURES-Partner“ im Sinne des Artikels 3 Buchstabe c des Durchführungsbeschlusses 2012/733/EU benannt sind oder die als „assoziierte EURES-Partner“ im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d des genannten Beschlusses am 12. Mai 2016 Leistungen in begrenztem Umfang erbringen, können sich abweichend von Artikel 11 dieser Verordnung als EURES-Mitglieder im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii dieser Verordnung oder als EURES-Partner im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung bis zum 13. Mai 2019 beteiligen, sofern sie sich verpflichten, den maßgeblichen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nachzukommen. Will sich eine dieser Einrichtungen als EURES-Partner beteiligen, so teilt sie dem Nationalen Koordinierungsbüro die Aufgaben mit, die sie gemäß Artikel 11 Absatz 4 dieser Verordnung erfüllen wird. Das jeweilige Nationale Koordinierungsbüro informiert das Europäische Koordinierungsbüro entsprechend. Nach Ablauf des Übergangszeitraums können diese Einrichtungen, wenn sie im EURES-Netz verbleiben wollen, gemäß Artikel 11 dieser Verordnung einen entsprechenden Antrag stellen.

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Zitiervorschlag: Art 40 VO (EU) 2016/589

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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