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# Art 31 VO (EU) 2016/589 — Programmplanung

VO (EU) 2016/589  
Stand: 31.07.2019 (Tag, ab dem dieser Text gilt)

(1) Die Nationalen Koordinierungsbüros erstellen nationale Jahresarbeitsprogramme für die Tätigkeiten des EURES-Netzes in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat.

(2) In nationalen Jahresarbeitsprogrammen ist Folgendes festgelegt:

a) die wichtigsten Aktivitäten, die im EURES-Netz auf der gesamten nationalen Ebene und gegebenenfalls grenzüberschreitend durchzuführen sind;

b) die personellen und finanziellen Ressourcen, die für die Durchführung des Programms insgesamt bereitgestellt werden;

c) die Mechanismen zur Überwachung und Evaluierung der geplanten Aktivitäten und erforderlichenfalls für ihre Aktualisierung.

(3) Den Nationalen Koordinierungsbüros und dem Europäischen Koordinierungsbüro wird die Möglichkeit eingeräumt, gemeinsam die Entwürfe aller nationalen Arbeitsprogramme zu überprüfen. Nach Abschluss dieser Überprüfung werden die nationalen Arbeitsprogramme vom jeweiligen Nationalen Koordinierungsbüro angenommen.

(4) Den Vertretern der Sozialpartner auf Unionsebene, die Mitglieder der Koordinierungsgruppe sind, wird Gelegenheit gegeben, sich zu den Entwürfen der nationalen Arbeitsprogramme zu äußern.

(5) Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Muster und Verfahren für den Informationsaustausch über die nationalen Arbeitsprogramme auf Unionsebene fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 31 VO (EU) 2016/589

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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