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# Art 28 VO (EU) 2016/589 — Zugang zu aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen

VO (EU) 2016/589  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Mitgliedstaat darf den Zugang zu nationalen aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen, die Arbeitnehmern Unterstützung bei der Stellensuche bieten, nicht allein aus dem Grund verwehren, dass ein Arbeitnehmer diese Unterstützung in Anspruch nimmt, um eine Beschäftigung auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu finden.

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Zitiervorschlag: Art 28 VO (EU) 2016/589

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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