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# Art 27 VO (EU) 2016/589 — Unterstützungsleistungen in Grenzregionen

VO (EU) 2016/589  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beteiligen sich die EURES-Mitglieder oder -Partner in Grenzregionen an besonderen Strukturen für die Zusammenarbeit und die Erbringung von Dienstleistungen, wie z. B. grenzüberschreitenden Partnerschaften, so stellen sie Grenzgängern und Arbeitgebern Informationen über die besondere Lage von Grenzgängern sowie Informationen zur Verfügung, die für Arbeitgeber in derartigen Gebieten relevant sind.

(2) Zu den Aufgaben grenzüberschreitender EURES-Partnerschaften können unter anderem Vermittlungs- und Rekrutierungsleistungen, die Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Einrichtungen und die Durchführung von Aktivitäten, die für die grenzüberschreitende Mobilität relevant sind, gehören; sie umfassen auch Informationen und Beratung für Grenzgänger, wobei ein spezifischer Schwerpunkt auf mehrsprachigen Leistungen liegt.

(3) Einrichtungen, die keine EURES-Mitglieder und -Partner sind und sich an den in Absatz 1 genannten Strukturen beteiligen, gelten trotz ihrer Beteiligung am EURES-Netz nicht als Teil dieses Netzes.

(4) In den Grenzregionen nach Absatz 1 streben die Mitgliedstaaten die Errichtung zentraler Anlaufstellen für die Bereitstellung von Informationen für Grenzgänger und Arbeitgeber an.

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Zitiervorschlag: Art 27 VO (EU) 2016/589

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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