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# Art 22 VO (EU) 2016/589 — Zugang zu grundlegenden Informationen

VO (EU) 2016/589  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die EURES-Mitglieder und gegebenenfalls die EURES-Partner stellen Arbeitnehmern und Arbeitgebern grundlegende Informationen über das EURES-Portal, einschließlich der Datenbank mit Stellengesuchen und Lebensläufen, und das EURES-Netz, einschließlich Kontaktangaben der zuständigen EURES-Mitglieder und -Partner auf nationaler Ebene, Angaben über die von ihnen genutzten Rekrutierungskanäle (E-Services, personalisierte Dienste, Adresse der Kontaktstellen) sowie maßgebliche Weblinks auf leicht zugängliche und benutzerfreundliche Weise zur Verfügung.

Die EURES-Mitglieder und gegebenenfalls die EURES-Partner können die Arbeitnehmer und Arbeitgeber — soweit angezeigt — an ein anderes EURES-Mitglied oder einen anderen EURES-Partner verweisen.

(2) Das Europäische Koordinierungsbüro fördert die Ausarbeitung grundlegender Informationen gemäß diesem Artikel und unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Sicherstellung einer angemessenen Sprachenabdeckung, wobei den Bedürfnissen der Arbeitsmärkte der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist.

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Zitiervorschlag: Art 22 VO (EU) 2016/589

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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