Diese Verordnung gilt für die Mitgliedstaaten und für die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, unbeschadet der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011.
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Diese Verordnung gilt für die Mitgliedstaaten und für die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, unbeschadet der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011.