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# Art 94 VO (EU) 2016/429 — Zulassung bestimmter Betriebe und delegierte Rechtsakte

VO (EU) 2016/429  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Unternehmer der folgenden Arten von Betrieben beantragen bei der zuständigen Behörde die Zulassung gemäß Artikel 96 Absatz 1 und nehmen ihre Tätigkeit erst auf, wenn ihr Betrieb gemäß Artikel 97 Absatz 1 zugelassen ist:

a) Betriebe zum Auftrieb von Huftieren und Geflügel, aus denen Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden oder die Tiere aus einem anderen Mitgliedstaat erhalten;

b) Betriebe für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, aus denen Zuchtmaterial dieser Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird;

c) Brütereien, aus denen Bruteier oder Geflügel in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden;

d) Geflügelbetriebe, aus denen Geflügel für andere Zwecke als zur Schlachtung oder Bruteier in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden;

e) jede andere Art von Betrieb für gehaltene Landtiere mit erheblichem Risiko, der gemäß Bestimmungen zugelassen werden muss, die in einem delegierten Rechtsakt festgelegt sind, der gemäß Absatz 3 Buchstabe b erlassen wurde.

(2) Die Unternehmer stellen die Tätigkeit in einem der in Absatz 1 genannten Betriebe ein, wenn

a) die zuständige Behörde ihre Zulassung gemäß Artikel 100 Absatz 2 entzieht oder aussetzt; oder

b) bei einer bedingten Zulassung, die gemäß Artikel 99 Absatz 3 gewährt wurde, der betreffende Betrieb die ausstehenden Anforderungen gemäß Artikel 99 Absatz 3 nicht erfüllt und keine endgültige Zulassung gemäß Artikel 97 Absatz 1 erhält.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen:

a) Ausnahmen von der Anforderung, dass die Unternehmer der Arten von Betrieben gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d bei der zuständigen Behörde die Zulassung beantragen, sofern diese Betriebe ein unerhebliches Risiko bergen;

b) die Arten von Betrieben, die gemäß Absatz 1 Buchstabe e zugelassen werden müssen;

c) besondere Bestimmungen über die Einstellung der Tätigkeit in Zuchtmaterialbetrieben gemäß Absatz 1 Buchstabe b.

(4) Beim Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Absatz 3 stützt die Kommission die betreffenden Rechtsakte auf die folgenden Kriterien:

a) die Arten und Kategorien der gehaltenen Landtiere oder des Zuchtmaterials in einem Betrieb;

b) die Anzahl der Arten und die Anzahl der gehaltenen Landtiere oder die Menge des Zuchtmaterials in einem Betrieb;

c) die Art des Betriebs und der Erzeugung; und

d) die Verbringungen der gehaltenen Landtiere oder des Zuchtmaterials in diese Arten von Betrieben und aus diesen heraus.

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Zitiervorschlag: Art 94 VO (EU) 2016/429

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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