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# Art 40 VO (EU) 2016/429 — Durchführungsbefugnisse

VO (EU) 2016/429  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten Folgendes fest: die detaillierten Anforderungen an die Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten zur Untermauerung der Erklärungen über den Status „seuchenfrei“ von Gebieten, Zonen und Kompartimenten gemäß den Artikeln 36 bis 39 vorlegen, und das Format und die Verfahren für

a) die Anträge auf die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ für das gesamte Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats oder für Zonen und Kompartimente desselben;

b) den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Zonen und Kompartimente derselben.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 40 VO (EU) 2016/429

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/40

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