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# Art 38 VO (EU) 2016/429 — Listen seuchenfreier Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente

VO (EU) 2016/429  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Jeder Mitgliedstaat erstellt und führt gegebenenfalls eine aktuelle Liste seiner Gebiete oder Zonen mit dem Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 36 Absätze 1 und 3 und seiner Kompartimente mit dem Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 37 Absätze 1 und 2.

Die Mitgliedstaaten machen diese Listen öffentlich zugänglich. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten dabei, der Öffentlichkeit die in der Liste enthaltenen Informationen zugänglich zu machen, indem sie auf ihrer Internetseite die Links zu den entsprechenden Informationsseiten der Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.

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Zitiervorschlag: Art 38 VO (EU) 2016/429

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/38

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