Die Mitgliedstaaten, die Tilgungsprogramme durchführen, legen der Kommission Folgendes vor:
a) Berichte zur Überwachung der Erreichung der Zwischenziele der laufenden Tilgungsprogramme durch die Kommission gemäß Artikel 33 Buchstabe f;
b) einen Abschlussbericht nach Abschluss des betreffenden Tilgungsprogramms.