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# Art 33 VO (EU) 2016/429 — Inhalt der Anträge auf obligatorische bzw. optionale Tilgungsprogramme, die der Kommission zur Genehmigung vorgelegt werden

VO (EU) 2016/429  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten übermitteln in den der Kommission gemäß Artikel 31 Absätze 1 und 2 vorgelegten Anträgen auf Genehmigung obligatorischer bzw. optionaler Tilgungsprogramme folgende Informationen:

a) eine Beschreibung der epidemiologischen Situation hinsichtlich der gelisteten Seuche, die unter das obligatorische bzw. das jeweilige optionale Tilgungsprogramm fällt;

b) eine Beschreibung und Abgrenzung des geografischen und administrativen Gebiets oder des Kompartiments, das unter das Tilgungsprogramm fällt;

c) eine Beschreibung der im Rahmen des Tilgungsprogramms vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1 und der gemäß Artikel 32 Absatz 2 erlassenen Bestimmungen;

d) eine Beschreibung der Organisation, der Überwachung und der Rollen der an dem Tilgungsprogramm beteiligten Parteien;

e) die geschätzte Laufzeit des Tilgungsprogramms;

f) die Zwischenziele und die Seuchenbekämpfungsstrategien für die Durchführung des Tilgungsprogramms.

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Zitiervorschlag: Art 33 VO (EU) 2016/429

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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