Die Mitgliedstaaten übermitteln in den der Kommission gemäß Artikel 31 Absätze 1 und 2 vorgelegten Anträgen auf Genehmigung obligatorischer bzw. optionaler Tilgungsprogramme folgende Informationen:
a) eine Beschreibung der epidemiologischen Situation hinsichtlich der gelisteten Seuche, die unter das obligatorische bzw. das jeweilige optionale Tilgungsprogramm fällt;
b) eine Beschreibung und Abgrenzung des geografischen und administrativen Gebiets oder des Kompartiments, das unter das Tilgungsprogramm fällt;
c) eine Beschreibung der im Rahmen des Tilgungsprogramms vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1 und der gemäß Artikel 32 Absatz 2 erlassenen Bestimmungen;
d) eine Beschreibung der Organisation, der Überwachung und der Rollen der an dem Tilgungsprogramm beteiligten Parteien;
e) die geschätzte Laufzeit des Tilgungsprogramms;
f) die Zwischenziele und die Seuchenbekämpfungsstrategien für die Durchführung des Tilgungsprogramms.