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# Art 32 VO (EU) 2016/429 — Maßnahmen im Rahmen der obligatorischen und der optionalen Tilgungsprogramme

VO (EU) 2016/429  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Tilgungsprogramme bestehen aus mindestens den folgenden Maßnahmen:

a) Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Tilgung des Seuchenerregers in Betrieben, Kompartimenten und Zonen, in denen eine Seuche auftritt, und zur Verhinderung einer Reinfektion;

b) Überwachung gemäß den Artikeln 26 bis 30 zum Nachweis

i) der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Buchstabe a;

ii) der Freiheit von der gelisteten Seuche;

c) Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die bei positiven Überwachungsbefunden zu treffen sind.

(2) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 in Bezug auf die folgenden Aspekte delegierte Rechtsakte, um die Wirksamkeit der Tilgungsprogramme sicherzustellen:

a) Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe a;

b) Maßnahmen zur Vermeidung der Reinfektion der Zieltierpopulation mit der fraglichen Seuche in Betrieben, Zonen und Kompartimenten;

c) Gestaltung der Überwachung, Mittel, Diagnosemethoden, Häufigkeit, Intensität, Zieltierpopulation und Probenahmemuster;

d) Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die im Fall positiver Befunde hinsichtlich der gelisteten Seuche gemäß Absatz 1 Buchstabe c zu treffen sind;

e) Kriterien für eine Impfung, sofern dies für die jeweilige Seuche oder Art relevant und angemessen ist.

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Zitiervorschlag: Art 32 VO (EU) 2016/429

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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