(1) Die Tilgungsprogramme bestehen aus mindestens den folgenden Maßnahmen:
a) Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Tilgung des Seuchenerregers in Betrieben, Kompartimenten und Zonen, in denen eine Seuche auftritt, und zur Verhinderung einer Reinfektion;
b) Überwachung gemäß den Artikeln 26 bis 30 zum Nachweis
i) der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Buchstabe a;
ii) der Freiheit von der gelisteten Seuche;
c) Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die bei positiven Überwachungsbefunden zu treffen sind.
(2) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 in Bezug auf die folgenden Aspekte delegierte Rechtsakte, um die Wirksamkeit der Tilgungsprogramme sicherzustellen:
a) Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe a;
b) Maßnahmen zur Vermeidung der Reinfektion der Zieltierpopulation mit der fraglichen Seuche in Betrieben, Zonen und Kompartimenten;
c) Gestaltung der Überwachung, Mittel, Diagnosemethoden, Häufigkeit, Intensität, Zieltierpopulation und Probenahmemuster;
d) Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die im Fall positiver Befunde hinsichtlich der gelisteten Seuche gemäß Absatz 1 Buchstabe c zu treffen sind;
e) Kriterien für eine Impfung, sofern dies für die jeweilige Seuche oder Art relevant und angemessen ist.