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# Art 275 VO (EU) 2016/429 — Vorherige Überprüfung und Änderungen des Anhangs II

VO (EU) 2016/429  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kommission überprüft spätestens bis zum 20. April 2019 die in Anhang II aufgelisteten Seuchen. Sollte sich bei dieser Überprüfung herausstellen, dass für die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung Änderungen des Anhangs II durch Aufnahme in die darin enthaltene Liste oder Streichung aus dieser Liste erforderlich sind, werden diese Änderungen von der Kommission spätestens bis zu der in Satz 1 des vorliegenden Artikels genannten Frist erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 275 VO (EU) 2016/429

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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