Abweichend von den Artikeln 249 und 250 dürfen Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken zwischen den folgenden Ländern und Gebieten zu den in den nationalen Bestimmungen festgelegten Bedingungen fortgesetzt werden:
a) San Marino und Italien;
b) Vatikan und Italien;
c) Monaco und Frankreich;
d) Andorra und Frankreich;
e) Andorra und Spanien;
f) Norwegen und Schweden;
g) die Färöer und Dänemark;
h) Grönland und Dänemark.