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Art 251 VO (EU) 2016/429 — Ausnahme von den Bedingungen für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken zwischen bestimmten Ländern und Gebieten

VO (EU) 2016/429

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Abweichend von den Artikeln 249 und 250 dürfen Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken zwischen den folgenden Ländern und Gebieten zu den in den nationalen Bestimmungen festgelegten Bedingungen fortgesetzt werden:

a) San Marino und Italien;

b) Vatikan und Italien;

c) Monaco und Frankreich;

d) Andorra und Frankreich;

e) Andorra und Spanien;

f) Norwegen und Schweden;

g) die Färöer und Dänemark;

h) Grönland und Dänemark.