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# Art 240 VO (EU) 2016/429 — Seuchenerreger und delegierte Rechtsakte

VO (EU) 2016/429  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unternehmer, Tierärzte, Angehörige der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe und Angehörige der mit Tieren befassten Berufe, die Seuchenerreger in die Union bringen, müssen

a) geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der Eingang dieser Seuchenerreger in die Union im Hinblick auf die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d und auf neu auftretende Seuchen kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union darstellt;

b) geeignete Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass durch den Eingang dieser Seuchenerreger in die Union kein Risiko von Bioterrorismus entsteht.

Dieser Absatz gilt auch für jede andere natürliche oder juristische Person, die absichtlich Seuchenerreger in die Union bringt.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Bestimmungen über den Eingang von Seuchenerregern in die Union delegierte Rechtsakte zu erlassen hinsichtlich

a) der Verpackung von Seuchenerregern;

b) sonstigen Risikominderungsmaßnahmen, die zur Verhinderung der Freisetzung und Verbreitung von Seuchenerregern notwendig sind.

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Zitiervorschlag: Art 240 VO (EU) 2016/429

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/240

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